Energiekosten: Bund legt fest, wie Krankenhäuser Hilfszahlungen...

2022-12-08 12:05:49 By : Ms. Judy Xin

Berlin – Krankenhäuser sollen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024 Hilfszahlungen vom Bund in Höhe von sechs Milliarden Euro erhalten, um die gestiegenen Gas- und Stromkosten auszu­gleichen. Das geht aus einer Formulierungshilfe der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP hervor, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

Bis zum 17. Januar 2023 will der Bund der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dafür 4,5 Milliarden Euro zur Verfügung stellen und bis zum 16. Januar 2024 weitere 1,5 Milliarden Euro. Zwei Milliarden Euro sollen zudem stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten.

„Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen sind von herausragender Bedeutung für die öffentliche Daseinsvorsorge“, heißt es zur Begründung. „Vor diesem Hintergrund sind schnell umsetzbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der durch die steigenden Energieträgerpreise stark gefährdeten Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen erforderlich.“

Dies diene dem Ziel, die stationäre medizinische und pflegerische Versorgung sicherzustellen und existenzi­elle Liquiditätsengpässe beziehungsweise Ausfälle durch Insolvenzen dieser Einrichtungen zu vermeiden. Hinzu komme, dass Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen nicht beziehungsweise nur sehr be­grenzt in der Lage seien, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren.

Die sechs Milliarden Euro für die Krankenhäuser sollen in Gelder aufgeteilt werden, die die direkten Kosten­steigerungen von Erdgas und Strom abdecken, und Gelder für die Finanzierung mittelbar gestiegener Energie­kosten, zum Beispiel für Wäschereien.

Die direkten Kosten für den Bezug von Erdgas und Strom sollen von den Krankenhäusern in drei Tranchen an die Krankenhausplanungsbehörden der Bundesländer gemeldet werden: zunächst für den Zeitraum von Ok­tober bis Dezember 2022, dann für das gesamte Jahr 2023 und schließlich für die Zeit von Januar bis April 2024.

Die Krankenhäuser sollen den Erstattungsbetrag ermitteln, indem sie von den Kosten für Erdgas und Strom für den jeweiligen Zeitraum die entsprechenden Kosten aus dem äquivalenten Zeitraum des Jahres 2021 ab­ziehen. Dabei sollen nur die akutstationären Bereiche des Hauses berücksichtigt werden und keine weiteren Einrichtungen wie Medizinische Versorgungszentren oder Pflegeheime.

Den ermittelten Betrag sollen die Krankenhäuser den Landesbehörden melden, die die Angaben prüfen und erstmals bis zum 15. Februar 2023 an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) melden, das die Auszahlung der Hilfsgelder koordiniert. Das BAS zahlt die entsprechenden Beträge dann an das Bundesland, das diese an die Krankenhäuser weiterleitet. Entsprechend sollen die Daten in den Jahren 2023 und 2024 gemeldet werden.

Überschreitet der Bedarf der Häuser das zur Verfügung stehende Budget, soll das BAS die Beträge anteilig aus­zahlen, entsprechend der Höhe des Budgets. Die Krankenhäuser würden dann nicht die volle Summe erhalten. Zudem soll der jeweilige Veränderungswert die Erstattungsbeträge entsprechend seiner Höhe mindern.

Die Mittel für den pauschalen Ausgleich der mittelbar gestiegenen Kosten sollen die Krankenhäuser anteilig der Zahl ihrer Krankenhausbetten erhalten. Dafür sollen die Landesbehörden die entsprechenden Informatio­nen bis zum 15. Januar 2023 an das BAS übermittelt. Dafür sind Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro vor­gesehen.

Zu diesem Bereich „gehören etwa Kostensteigerungen in energieintensiven Dienstleistungsbereichen, die vom Krankenhaus ausgelagert worden sind, wie etwa Wäscherei oder Küche, für die den Krankenhäusern deutlich höhere Preise in Rechnung gestellt werden als vor der Energiekrise“, heißt es in der Formulierungshilfe. © fos/aerzteblatt.de

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